Reisebedingungen

Die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen und der Omnibus Rheinliner GmbH & Co. KG, nachfolgend Omnibus Rheinliner abgekürzt, im Buchungsfall zustande kommenden Reisevertrages. Bitte lesen Sie die Reisebedingungen sorgfältig durch!

1.) Abschluss des Reisevertrages, Verpflichtung des Buchenden

a) Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde Omnibus Rheinliner den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. An sein Vertragsangebot ist der Kunde 10 Tage gebunden.

b) Die Buchung kann mündlich, schriftlich, per Telefax oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erfolgen.

c) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Buchungsbestätigung von Omnibus Rheinliner an den Kunden zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss wird Omnibus Rheinliner dem Kunden eine schriftliche Reisebestätigung übermitteln. Hierzu ist Omnibus Rheinliner nicht verpflichtet, wenn die Buchung durch den Kunden weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn erfolgt.

d) Für telefonische Buchungen gilt: Bis 7 Tage vor Reisebeginn nimmt Omnibus Rheinliner telefonisch nur den unverbindlichen Buchungswunsch des Kunden entgegen und reserviert für ihn die entsprechende Reiseleistung. Omnibus Rheinliner übermittelt dem Kunden ein Buchungsformular mit diesen Reisebedingungen. Übersendet der Kunde dieses Buchungsformular rechtsverbindlich unterschrieben innerhalb einer genannten Frist an Omnibus Rheinliner, so kommt der Reisevertrag durch die Buchungsbestätigung zustande. Telefonische Buchungen, welche kürzer als 7 Tage vor Reisebeginn erfolgen, sind für den Kunden verbindlich und führen durch die telefonische Bestätigung von Omnibus Rheinliner zum Abschluss des verbindlichen Reisevertrages.

e) Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

2.) Zahlung

a) Nach Abschluss des Reisevertrages und nach Aushändigung des Sicherungsscheines gemäß § 651k BGB wird eine Anzahlung in Höhe von 10% des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 21 Tage vor Reisebeginn zur Zahlung fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr wegen Nichterreichung der Mindestteilnehmerzahl abgesagt werden kann.

b) Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis pro Kunden € 75.- nicht, so werden Anzahlung und Restzahlung ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines zahlungsfällig.

3.) Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn / Stornokosten

a) Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber Omnibus Rheinliner unter der in diesen Bedingungen angegebenen Anschrift zu erklären. Falls die Reise über ein Reisebüro gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

b) Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann Omnibus Rheinliner eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden wie folgt berechnet:
bis 45 Tage vor Reisebeginn        10 % des Reisepreises
vom 44. bis 22. Tag vor Reisebeginn    30 % des Reisepreises
vom 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn    50 % des Reisepreises
vom 14. bis 7. Tag vor Reisebeginn    75 % des Reisepreises
ab dem 6. Tag und bei Nichtanreise    80 % des Reisepreises

c) Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, Omnibus Rheinliner nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale.

d) Omnibus Rheinliner behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit Omnibus Rheinliner nachweist, dass ihr wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. Macht Omnibus Rheinliner einen solchen Anspruch geltend, so ist Omnibus Rheinliner verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung etwa ersparter Aufwendungen und  einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

e) Das gesetzliche Recht des Kunden, entsprechend der Bestimmungen des § 651b BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Bestimmungen unberührt.

4.) Umbuchungen

a) Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Beförderungsart oder des Zustiegs- oder Ausstiegsorts bei Busreisen besteht nicht. Ist eine Umbuchung möglich und wird auf Wunsch des Kunden dennoch vorgenommen, kann Omnibus Rheinliner bis zu dem bei den Rücktrittskosten genannten Zeitpunkt der ersten Stornierungsstufe ein Umbuchungsentgelt von € 15,- pro Kunden erheben.

b) Umbuchungswünsche des Kunden, die später erfolgen, können, sofern ihre Durchführung möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziffer 3 zu den dort festgelegten Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

5.) Rücktritt von Omnibus Rheinliner wegen Nichterreichens einer Mindestteilnehmerzahl

c) Omnibus Rheinliner kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:
- Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Rücktritts durch Omnibus Rheinliner muss in der konkreten Reisebeschreibung oder, bei einheitlichen Regelungen für alle Reisen oder bestimmte Arten von Reisen, in einem allgemeinen Kataloghinweis oder einer allgemeinen Leistungsbeschreibung angegeben sein.
- Omnibus Rheinliner hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Buchungsbestätigung deutlich anzugeben oder dort auf entsprechende Prospektangaben zu verweisen.
- Omnibus Rheinliner ist verpflichtet, dem Reisenden gegenüber die Absage der Reiseunverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
- Ein Rücktritt von Omnibus Rheinliner später als 21 Tage vor Reisebeginn ist unzulässig.
- Der Kunde kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn Omnibus Rheinliner in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reise durch Omnibus Rheinliner diesem gegenüber geltend zu machen.

d) Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde die auf den Reisepreis geleisteten Zahlungen unverzüglich zurück.

6.) Mindestteilnehmerzahl

Die Mindestteilnehmerzahl pro Reise beträgt, wenn nicht ausdrücklich anders ausgeschrieben, 20 Personen, spätestens 21 Tage vor Abreise.

7.) Obliegenheiten des Kunden, Kündigung durch den Kunden

a) Der Reisende ist verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Vertretung von Omnibus Rheinliner (Reiseleitung, Agentur) anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Ansprüche des Reisenden entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reisenden obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt.

b) Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 651e BGB) kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, Omnibus Rheinliner erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist.

8.) Beschränkung der Haftung

c) Die vertragliche Haftung von Omnibus Rheinliner für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
- soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
- soweit Omnibus Rheinliner für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

d) Bei Pauschalreisen mit Busbeförderung ist die Haftung für Sachschäden im Zusammenhang mit der Busbeförderung gemäß vorstehender Regelung nur beschränkt, soweit der Schaden € 1.000,- pro Person übersteigt und die Haftung nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

9.) Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

a) Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen.

b) Die Geltendmachung kann fristenwahrend nur gegenüber Omnibus Rheinliner unter der nachstehend angegebenen Anschrift erfolgen.

c) Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Dies gilt jedoch nicht für die Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen von Gepäck oder Gepäckverlust in Zusammenhang mit Flügen. Diese sind binnen 7 Tagen bei Gepäckverlust, binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung, zu melden.

d) Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von Omnibus Rheinliner oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Omnibus Rheinliner beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Omnibus Rheinliner oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Omnibus Rheinliner beruhen.

e) Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr.

f) Die Verjährung nach Ziffer 9.d und 9e beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt.

© Diese Reisebedingungen sind urheberrechtlich geschützt; Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer e.V. und Rechtsanwalt Rainer Noll, Stuttgart 2009.

Reiseveranstalter:

Omnibus Rheinliner GmbH & Co. KG
Geschäftsführer der Komplementär-GmbH: Ortrud Döring, Karl Döring
Handelsregister Duisburg, HRA 9723
Sonnenstraße 15, D-46487 Wesel
Telefon: 0281/71121, Telefax: 0281/1649681
Email: info@rheinliner.de